Grundkurs „Arbeitssicherheit für Arbeitnehmer“

  1. Analyse der notwendigen Schulung für die Arbeitnehmer des Unternehmens
  2. Vorbereitung und spezifische Anpassung der Schulungsunterlagen (MS Powerpoint)
  3. Spezifische Inhalte werden der Risikobewertung entnommen und mit dem Arbeitgeber/ Vorgesetzten des Unternehmens abgesprochen
  4. Vorbereitung der notwendigen Teilnahmelisten (zu unterschreibendes Register)
  5. Abhaltung der Schulung vor Ort in einem geeigneten Raum des Unternehmens oder in einer geeigneten Schulungseinrichtung außerhalb des Unternehmens
  6. Abhaltung einer kurzen schriftlichen Überprüfung bzgl. der Aufnahme von Kursinhalten
  7. Anfertigung und Aushändigung in digitaler Form (PDF) und als Druck der einzelnen Teilnahmebestätigungen (Diplome)
  8. Rückmeldung beim Unternehmen innerhalb der nächsten 5 Jahre zur Erinnerung der Fälligkeit

 

jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf einen Grund- Ausbildungskurs über Arbeitssicherheit (laut G.v.D. 81/2008, Art. 37). Es ist die Pflicht und Verantwortung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn (in Ausnahmefällen innerhalb 30 Tagen nach Einstellung) den besagten Grundkurs zu gewähren. Im Normalfall (wie vom „Einheitstext zur Arbeitssicherheit“ vorgesehen) soll diese essentielle Grundausbildung während der Arbeitszeit und muss auf Kosten des Arbeitgebers durchgeführt werden.
Die Dauer und Inhalte dieser Kurse sind vom „Staat-Regionen Abkommen des 21.12.2011“ explizit ausgelegt worden. So sieht der Grundkurs eine Dauer von 8, 12, oder 16 Stunden vor, je nach dem wie risikoreich die Tätigkeit (niederes, mittleres oder hohes Risiko) des Unternehmens ist. Bindend zur Einstufung des Risikos im Unternehmen ist die eingetragene Tätigkeit in der Handelskammer.
Außerdem ist dieser Kurs alle 5 Jahre mit einem Auffrischungskurs (Dauer immer 6h) zu erneuern.